Professorenbesoldung: Gesetzgeber ist am Zuge

Nur selten gibt es nach Feststellung von Professor Heinrich Amadeus Wolff in der aktuellen Mai-Ausgabe der ZBR so vorhersehbare und ihrer Begründung überzeugende Entscheidungen, wie die des Bundesverfassungsgerichts vom Februar dieses Jahres zur Verfassungswidrigkeit der W-Besoldung. Die Richter hätten in ihrem im selben ZBR-Heft abgedruckten Urteil kurz und knapp eine eindeutige Unterschreitung der Amtsangemessenheit der Alimentation in der W-Besoldung und damit deren Verfassungswidrigkeit festgestellt. Offen ist, wie der Gesetzgeber, dem eine Frist bis 1.1.2013 gesetzt ist, den verfassungswidrigen Zustand beseitigen wird. Der Frankfurter Professor für Öffentliches Recht zeigt in seinem ZBR-Beitrag drei grundsätzlich denkbare Wege auf.


Durchsuchung dienstlicher PCs: Persönlichkeitsrechte wahren!

"Es gibt mehrere Gründe, weshalb ein Dienstvorgesetzter glaubt die Datenträger auf dem PC eines Beamten durchsuchen und möglicherweise auch beschlagnahmen zu müssen," schreibt Prof. Christoph Eckstein von der Hochschule für Polizei in Villingen-Schwenningen in der Juniausgabe der ZBR. So kann der Verdacht auf unzulässige private Nutzung, auf ungenehmigte Nebentätigkeiten oder auf Verrat dienstlicher Interna an interessierte außenstehende Dritte mit Hilfe des dienstlichen PCs bestehen. Eckstein untersucht, in welchen Fällen es sich beim PC und den Datenträgern um Gegenstände des Dienstherrn handelt und in welchen Fällen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beamten nach Art.2 Abs.1i.V. mit Art.1 GG eine einfache Durchsicht und Beschlagnahme nicht zulässt. Bezug nimmt der Autor dabei auf ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgericht, das in der Januarausgabe der ZBR wiedergegeben ist.


Sicherheitsinteresse hat Vorrang

Vorrang räumt Regierungsdirektor Dr. Bernt Eicholt Sicherheitsinteressen bei Überprüfungen von Personen, die Zugang zu besonders sensiblen staatlichen Geheimnissen ("Verschlusssachen") haben, nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) ein. Die zuständige Stelle müsse daher, wenn ihr sicherheitserhebliche Erkenntnisse bekannt werden, umgehend reagieren und den Sachverhalt so umfangreich wie möglich aufklären. Kritisch sieht der Autor in diesem Zusammenhang die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.3.2011 – 2 A 3.09 –, wonach der zuständigen Stelle bei dieser Entscheidung kein Beurteilungsspielraum zusteht.