Zur Veröffentlichung angebotene Manuskripte müssen frei von Rechten Dritter sein; sollten sie auch an anderer Stelle zur Veröffentlichung oder gewerblichen Nutzung angeboten sein, muss dies angegeben werden.
Mit der Annahme eines Beitrages durch die Schriftleitung erwirbt der Verlag das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung.
Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung des Verlages gestattet. Es ist auch ohne Genehmigung des Verlages nicht erlaubt, fotografische Vervielfältigungen, Mikrofilme u.ä. von den Heften, von einzelnen Beiträgen oder von Teilen daraus herzustellen.
Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Haftung übernommen.
Bearbeitungshinweise: (auch zum Download )
I. Einsendungen
Manuskripte senden Sie uns am kostengünstigsten und einfachsten als
E-Mail-Anhang in einem bearbeitungsfähigen Format (doc oder rtf, nicht pdf) an
redaktion@zbr-online.de. Sie können
Ihr Manuskript natürlich auch mit der gewöhnlichen Post an die
Redaktionsanschrift schicken; fügen Sie dann bitte
aber einen Datenträger (Diskette, CD, DVD) bei.
II. Druckfahnen zur Korrektur
Druckfahnen der Beiträge werden zur Korrektur im Regelfall als pdf-Dokument
übermittelt. Sofern der Beitrag in Druckform verlangt wird, wird um Hinweis
gebeten.
III. Rechtschreibung
Die ZBR verwendet die neue deutsche Rechtschreibung.
IV. Länge
Die Länge des jeweiligen Beitrages wird mit dem Autor individuell vereinbart.
Für die Rubriken gelten als Richtlinie folgende Obergrenzen:
|
Rubrik |
Zeichen (inklusive Fußnoten und Leerzeichen) |
|
Aufsätze |
max. 40.000 |
V. Formatierung
Manuskripte dürfen keine über das Übliche (z. B. fett, kursiv) hinausgehenden
Formatierungen enthalten, insbesondere keine Textmarken, keine automatische
Gliederung oder Nummerierung und keine Fußnotenverlinkungen.
VI. Abstract
Jedem Aufsatz ist ein knapper Abstract voranzustellen. Der Abstract soll bei den
Lesern Neugierde wecken, indem es beispielsweise auf Bedeutung und Aktualität
des Themas aufmerksam macht. Er wird auf den Internet-Seiten der ZBR im Rahmen
einer Ankündigung des Inhalts des kommenden Heftes veröffentlicht. Fußnoten darf
der Abstract nicht enthalten.
VII. Zwischenüberschriften
Jeder Beitrag muss gegliedert sein, so dass der Leser anhand der
Zwischenüberschriften mühelos erkennen kann, an welcher Stelle sich die
Ausführungen zu der gerade ihn interessierenden Frage finden.
Zwischenüberschriften sind in der Form „I., 1., a), aa)“ einzufügen, in
Fettschrift und in einer eigenen Zeile. Ab der Gliederungsebene „aa)“ kursiv in
einer eigenen Zeile. Weitere Untergliederungen sollten vermieden werden.
Bsp.:
I. Einleitung
1. Formelle Rechtmäßigkeit
a) Zuständigkeit
aa) Sachliche Zuständigkeit
VIII. Abkürzungen im Fließtext
Grundsätzlich enthält der Fließtext keine Abkürzungen. Ausnahmen:
Andere Gesetzesbezeichnungen werden im Fließtext ausgeschrieben (z. B.
Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz usw.), soweit sie
nicht in Verbindung mit einer Gesetzesangabe stehen (z. B. § 31 I BVerfGG, § 4 I
1 BImSchG usw.).
Weniger bekannte Gesetze werden im Fließtext zunächst ausgeschrieben;
anschließend wird in Klammern
die Abkürzung angefügt (z. B. Magnetschwebebahnplanungsgesetz [MBPLG]).
IX. Zitierweise von Gesetzen; Namen im Text
Artikel, Paragrafen und Absätze und Sätze werden mit arabischen Ziffern
wiedergegeben. Folgende Abkürzungen sind anzuwenden:
Artikel = Art.
Absatz = Abs.
Satz = S.
Die Namen von Autoren und sonstigen Personen werden im Text kursiv gesetzt.
X. Fußnoten
Fußnoten sind sparsam zu verwenden. Sie haben grundsätzlich eine
Nachweisfunktion. Der Fußnotenanteil eines Beitrags sollte 10% in der Regel
nicht überschreiten.
1. Gerichtsentscheidungen
a) Zitiert nach der amtlichen Sammlung
Die Angabe der betreffenden amtlichen Sammlung erfolgt in Abkürzung. Zusätzlich
zu dem Nachweis aus der amtlichen Sammlung sind die Parallelfundstellen – soweit
vorhanden – aus der ZBR anzubringen.
BVerfGE 99, 300 = ZBR 1999, 158
BVerwGE 115, 22
EuGH, Slg. 2001, S. I-1245
Die genaue Seitenangabe wird in Klammern ergänzt.
BVerfGE 7, 198 (220)
b) Zitiert nach Fachzeitschriften
Das betreffende Gericht ist kursiv zu setzen. Zitate nach Fachzeitschriften sind
zunächst auf ihre Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung hin zu überprüfen;
Zitate aus der amtlichen Sammlung stehen immer an erster Stelle. Bei fehlender
Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung steht – soweit vorhanden – die
Fundstelle in der ZBR an erster Stelle.
c) Nicht veröffentlichte Entscheidungen
Nicht veröffentlichte Entscheidungen sind mit Entscheidungstyp, Datum und
Aktenzeichen zu zitieren.
VGH München, Urteil vom 19.7.2006 – 3 BV 03.1375
Sofern eine bestimmte Stelle aus der Entscheidung zitiert wird, so ist auf die
einschlägige Randnummer bei JURIS zu verweisen.
VGH München, Urteil vom 19.7.2006 – 3 BV 03.1375 – Rn. 34.
Sollten Sie eine nicht veröffentlichte Entscheidung zitieren, so bitten wir, uns
diese zusammen mit Ihrem
Manuskript einzusenden, damit wir eine Fundstelle schaffen können.
2. Zeitschriften
Zeitschriftenabkürzungen sind stets ohne Punkt wiederzugeben, es sei denn, eine
amtliche Abkürzung sieht dies vor. Der Name des Autors ist kursiv zu setzen.
Gärditz, ZBR 2008, S. 222
Die Jahrhundertangabe des Erscheinungsjahres wird immer angefügt. Bei
Zeitschriften, die üblicherweise
mit Jahrgang und Erscheinungsjahr angegeben werden, folgt das Jahr in Klammern.
Der Aufsatztitel und die Angabe „S.“ für „Seite“ entfällt. Die konkrete
Zitatseite folgt der Abdruckbeginnseite in Klammern.
Smend, ZevKR 1 (1951), S. 4 (4)
3. Lehrbücher, Monografien
Anzugeben sind: Verfasser, Titel, Auflage, Erscheinungsjahr, genaue Fundstelle.
Das Erscheinungsjahr wird nach der Angabe der Auflage gesetzt; wenn das Werk nur
eine Auflage hat, wird das Erscheinungsjahr unmittelbar nach dem Titel gesetzt.
Der Name des Verfassers ist kursiv zu setzen.
Schnellenbach, Beamtenrecht, 6. Aufl., 2005, S. 20
Bauer, Die Bundestreue, 1992, S. 121 ff.
Zitatstellen werden mit Seitenzahlen (S.) bzw. Randnummer (Rn.), Anmerkung
(Anm.) oder Textziffer (Tz.) angegeben.
4. Kommentare
a) Regel
Der Bearbeiter der Kommentarstelle wird immer angegeben. Er wird mit dem Zusatz
„in:“ dem Namen des Begründers bzw. der Bezeichnung des Kommentar vorangestellt.
Der Name des Bearbeiters ist kursiv zu setzen.
Battis, in: Sachs/Battis, GG, 4. Aufl., 2007, Art. 33, Rn. 10
b) Ausnahme
Bei Kommentaren mit nur einem Verfasser wird sein Name nur einmal genannt:
Battis, BBG, 3. Aufl., 2004, Art. 40, Rn. 2
c) Zitierweise
Die konkrete Zitatstelle nennt zuerst den Paragrafen oder den Artikel, dann den
Nachweis der Randnummer (Rn.), der Anmerkung (Anm.) oder der Textziffer (Tz.).
Battis, in: Sachs/Battis, GG, 4. Aufl., 2007, Art. 33, Rn. 10
5. Festschriften und andere Sammelbände
Mikat, in: FS Nipperdey, 1965, S. 581 ff. (590)
6. Mehrzahl von Bänden
Die Bandzahl erscheint als römische Zahl ohne jeden Zusatz oder Komma.
Tomuschat, in: Isensee/Kirchhof, HdbStR VII, 1992, Rn. 10 ff.
Halbbände werden mit einem Schrägstrich in arabischer Ziffer an die römische
Bandziffer angehängt, bei Monografien wird die Endung „recht“ immer mit großem R
abgekürzt, etwa Mietrecht = MietR
Stern, StaatsR III/1
7. Fußnotenverweise (Mehrfachzitate)
Die Abkürzung „a.a.O.“ wird nicht verwendet. Zitate in Zeitschriften und Zitate
der Rechtsprechung werden
vollständig wiederholt. Bei Monografien und Kommentaren wird wie folgt nach oben
verwiesen:
Rönnau (Fn. 1), S. 199; Huber, in: MünchKomm (Fn. 7), § 145 Rn.
6